1665: Georg Gürstl, besitzt den halben Hof in Anglmühl mit Zimmerrecht.
Quelle: BayHStA, Kurbayern Geheimes Landesarchiv 1095 (Kränz- Güter- und volksbeschreibungen des Churpfalzbaierischen Landgerichts Közting, 2. Band vom Jahre 1660 bis 1800 incl., fol. 229 Jahr 1665), fol. 81, Anglmühl
1689: Peter Kheillnhover besitzt den halben Hof in Anglmühl.
Quelle: BayHStA, Kurbayern Geheimes Landesarchiv 1095 (Kränz- Güter- und volksbeschreibungen des Churpfalzbaierischen Landgerichts Közting, 2. Band vom Jahre 1660 bis 1800 incl., fol. 229 Jahr 1689), fol. 253 Anglmühl
Das Zimmerrecht ist in Altbayern selten. Der Grundherr stellt die Grundoberfläche gegen einen jährlichen Grundzins zu Bauzwecken zur Verfügung. Unterkellerte Hausbauten waren ursprünglich nicht gestattet, da sich die Nutzung nur auf die Erdoberfläche beschränkt. Das Zimmerrecht hat also Ähnlichkeit mit dem modernen Erbbaurecht.
Im Kastenamt Kötzting sind 95 % der Höfe zu Erbrecht ausgeliehen, lediglich die Höfe zwischen Hohenbogen und Landesgrenze - in den Ortschaften Anglmühle, Atzlern, Buchermühle, Großaign, Hinterbuchberg, Kager, Kuchslhof, Ober- und Unterkaltenhof, Rittsteig, Vorderbuchberg, Warzenried, Winklhof und teilweise in Sengenbühl - haben das Zimmerrecht als Leiheform. Vielleicht darf man diese sonst sehr seltene Leiheform mit den besonderen Verhältnissen an der so unsicheren und umstrittenen Landesgrenze in Verbindung bringen.